FG München - Beschluss vom 21.01.2014
2 V 3410/13
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 9 S. 1; UStAE Absch. 12.11. Abs. 4;
Fundstellen:
DStR 2015, 10
DStRE 2015, 546

Ermäßigter Steuersatz für Saunanutzung nur bei ärztlicher Verordnung

FG München, Beschluss vom 21.01.2014 - Aktenzeichen 2 V 3410/13

DRsp Nr. 2014/2419

Ermäßigter Steuersatz für Saunanutzung nur bei ärztlicher Verordnung

1. Die von einem Fitnessstudio erbrachten Saunaleistungen unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG. Es kann deshalb dahinstehen, ob sie als Teil einer einheitlichen Leistung des Fitnessstudios oder als selbstständige Leistungen zu bewerten sind. 2. Der ermäßigte Steuersatz für die Nutzung einer Sauna gilt nur dann, wenn der Saunabesuch ärztlich verordnet worden ist (vgl. BFH v. 24.4.2008, XI B 231, 232, 233/07, BFH/NV 2008, 1370).

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 9 S. 1; UStAE Absch. 12.11. Abs. 4;

Gründe

I.

Streitig im Hauptsacheverfahren 2 K 2304/13 ist, ob von der Antragstellerin erbrachte Saunaleistungen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.