FG Hamburg - Urteil vom 07.05.2014
2 K 293/13
Normen:
UStG § 4 Nr. 12; UStG §1 2 Abs. 2 Nr. 11;
Fundstellen:
DStR 2015, 8
DStRE 2015, 744

Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei stundenweiser Vermietung von Hotelzimmern

FG Hamburg, Urteil vom 07.05.2014 - Aktenzeichen 2 K 293/13

DRsp Nr. 2014/12727

Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei stundenweiser Vermietung von Hotelzimmern

1. Die stundenweise Überlassung von Hotelzimmern unterliegt nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG unabhängig davon, ob die Zimmer an Prostituierte oder deren Kunden vermietet werden. 2. § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG setzt für die "Vermietung von Wohn- und Schlafräumen" grundsätzlich voraus, dass dem Gast die Nutzungsmöglichkeit des Zimmers für mindestens eine Übernachtung eingeräumt wird. 3. Die stundenweise Überlassung von Hotelzimmern stellt auch keine Vermietung und Verpachtung von Grundstücken i. S. d. § 4 Nr. 12 Buchst. a) UStG dar.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 12; UStG §1 2 Abs. 2 Nr. 11;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Umsätze der Klägerin aus der halbstundenweisen Überlassung von Hotelzimmern dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.

Die Klägerin betreibt seit November 2011 ein Hotel .... Das Hotel liegt in einem Sperrbezirk, in dem die Prostitution untersagt ist. Direkt neben dem Hotel befindet sich ein "Sex-Shop" mit Videokabinen. In der umliegenden Gegend halten sich oftmals Betrunkene und Drogendealer auf. Das Hotel war im Streitzeitraum stark renovierungsbedürftig. Lediglich zwei der 16 Zimmer waren renoviert. Aufgrund des schlechten Zustands wurde das Hotel nicht beworben.