BFH - Urteil vom 07.12.2010
VIII R 54/07
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; EStG § 12 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 26.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen IV 299/06

Ermittlung der nach § 12 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht abziehbaren Umsatzsteuer bei Anwendung der 1 %-Regelung nach umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben; Erfolgen der nach § 12 Nr. 3 EStG erforderlichen Hinzurechnung der Umsatzsteuer auf den Zeitpunkt der Entnahme

BFH, Urteil vom 07.12.2010 - Aktenzeichen VIII R 54/07

DRsp Nr. 2011/1579

Ermittlung der nach § 12 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht abziehbaren Umsatzsteuer bei Anwendung der 1 %-Regelung nach umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben; Erfolgen der nach § 12 Nr. 3 EStG erforderlichen Hinzurechnung der Umsatzsteuer auf den Zeitpunkt der Entnahme

1. Die nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbare Umsatzsteuer ist bei Anwendung der 1 %-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) nach umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben zu ermitteln. 2. Dabei kommt es nicht auf die tatsächliche festgesetzte Umsatzsteuer an, denn Umsatzsteuerbescheid und Einkommensteuerbescheid stehen mangels entsprechender gesetzlicher Grundlagen nicht im Verhältnis Grundlagenbescheid - Folgebescheid. 3. Die nach § 12 Nr. 3 EStG erforderliche Hinzurechnung der Umsatzsteuer hat auf den Zeitpunkt der Entnahme zu erfolgen (Bestätigung der Rechtsprechung).

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; EStG § 12 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob sich bei der privaten Nutzung eines im Betriebsvermögen befindlichen PKW die nach § 12 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht abziehbare Umsatzsteuer bei Anwendung der 1%-Regelung aus der Bemessungsgrundlage von 80% des Bruttolistenpreises ergibt oder nach der im (bestandskräftigen) Umsatzsteuerbescheid festgesetzten Umsatzsteuer.