BFH - Urteil vom 24.11.2016
IV R 46/13
Normen:
EStG § 4 Abs. 4a Sätze 1, 2 und 5, § 6 Abs. 3, § 52 Abs. 11 Sätze 1 bis 3; UmwStG § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4;
Fundstellen:
BFHE 256, 91
Vorinstanzen:
FG München, vom 26.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2563/11

Ermittlung der Überentnahmen i.S. von § 4 Abs. 4a EStGRechtsfolgen der Einbringung eines einzelunternehmerisch geführten Betriebes in eine Personengesellschaft zum Buchwert hinsichtlich der im Einzelunternehmen entstandenen Über- oder Unterentnahmen

BFH, Urteil vom 24.11.2016 - Aktenzeichen IV R 46/13

DRsp Nr. 2017/1060

Ermittlung der Überentnahmen i.S. von § 4 Abs. 4a EStG Rechtsfolgen der Einbringung eines einzelunternehmerisch geführten Betriebes in eine Personengesellschaft zum Buchwert hinsichtlich der im Einzelunternehmen entstandenen Über- oder Unterentnahmen

1. Bei der Ermittlung der Überentnahmen i.S. des § 4 Abs. 4a EStG sind auch Entnahmen von Wirtschaftsgütern zu berücksichtigen, die bereits vor der Einführung der Vorschrift in den Betrieb eingelegt worden sind. 2. Die Ausnahmeregelung in § 52 Abs. 11 Satz 3 EStG ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar. 3. Bringt ein Einzelunternehmer seinen Betrieb zum Buchwert in eine Personengesellschaft ein, gehen die in dem Einzelunternehmen entstandenen Über- oder Unterentnahmen auf die Personengesellschaft über und sind vor dem Einbringenden fortzuführen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 26. September 2013 5 K 2563/11 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4a Sätze 1, 2 und 5, § 6 Abs. 3, § 52 Abs. 11 Sätze 1 bis 3; UmwStG § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4;

Gründe

I.