BFH - Urteil vom 06.12.2017
VI R 68/15
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 3 Satz 4, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1, § 6 Abs. 6 Satz 1, § 6c, § 6b, § 7, § 55;
Fundstellen:
BB 2019, 45
BFHE 260, 264
BStBl II 2019, 128
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 14.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1454/13

Ermittlung des Gewinns aus der Entnahme eines Grundstücks aus dem Betriebsvermögen bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung

BFH, Urteil vom 06.12.2017 - Aktenzeichen VI R 68/15

DRsp Nr. 2018/3787

Ermittlung des Gewinns aus der Entnahme eines Grundstücks aus dem Betriebsvermögen bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung

1. Wird ein Grundstück aus dem Betriebsvermögen entnommen, ist bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG der Entnahmegewinn durch Abzug der Anschaffungskosten vom Entnahmewert (Teilwert) des Grundstücks zu ermitteln. Dies gilt auch dann, wenn es vor Jahren im Wege der Tauschs gegen ein anderes betriebliches Grundstück erworben, der hierbei erzielte Veräußerungsgewinn seinerzeit aber nicht erklärt wurde. 2. Der Steuerpflichtige ist in diesem Fall nicht so zu stellen, als habe er bei dem Grundstückstausch von seinem Wahlrecht nach § 6c i.V.m. § 6b EStG Gebrauch gemacht. 3. Aus dem BFH-Urteil vom 14. Dezember 1999 IX R 62/96 (BFHE 190, 438, BStBl II 2000, 656) ist kein allgemeiner Grundsatz abzuleiten, dass Steuerpflichtige, die in ihrer Einkommensteuererklärung aufgedeckte stille Reserven aus einer Veräußerung oder Entnahme nicht erklärt haben, hinsichtlich weiterer Geschäftsvorfälle so zu stellen sind, als habe es die Gewinnrealisierung nicht gegeben.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Mai 2014 2 K 1454/13 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.