Hessisches Finanzgericht, vom 15.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3175/09
Ermittlung des Gewinns aus einer atypisch stillen Beteiligung eines im Inland ansässigen Gesellschafters an einer ausländischen Kapitalgesellschaft
BFH, Urteil vom 10.12.2014 - Aktenzeichen I R 3/13
DRsp Nr. 2015/4249
Ermittlung des Gewinns aus einer atypisch stillen Beteiligung eines im Inland ansässigen Gesellschafters an einer ausländischen Kapitalgesellschaft
NV: Der im Inland ansässige Gesellschafter einer ausländischen Personengesellschaft (hier: englische Partnership), die im Inland über keine Betriebsstätte verfügt, aber ihrerseits aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die dies freiwillig tut, ist nicht befugt, nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG 2002 als seinen Gewinn aus der Beteiligung den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben anzusetzen (Anschluss an Senatsurteil vom 25. Juni 2014 I R 24/13, BFHE 246, 404, BStBl II 2015, 141).
Im Falle einer mitunternehmerischen atypisch stillen Beteiligung eines im Inland ansässigen Gesellschafters an einer ausländischen (hier: österreichischen) Kapitalgesellschaft, die im Inland über keine Betriebsstätte verfügt, jedoch aufgrund gesetzlicher Vorschriften des ausländischen Rechts verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die dies freiwillig tut, ist der atypisch stille Gesellschafter nicht befugt, seinen Gewinn aus der Beteiligung nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 S. 1 EStG als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben zu ermitteln.
Tenor
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