BFH - Beschluss vom 24.08.2010
VIII B 28/10
Normen:
EStG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2272
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 16.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1205/08

Ermittlung des Gewinns im Gesellschaftsbereich nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) und im Sonderbereich nach § 4 Abs. 1 EStG bei einer freiberuflich tätigen Personengesellschaft

BFH, Beschluss vom 24.08.2010 - Aktenzeichen VIII B 28/10

DRsp Nr. 2010/17708

Ermittlung des Gewinns im Gesellschaftsbereich nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) und im Sonderbereich nach § 4 Abs. 1 EStG bei einer freiberuflich tätigen Personengesellschaft

NV: Eine Personengesellschaft mit freiberuflichen Einkünften, die keine Bücher führen muss und auch nicht freiwillig Bücher führt, muss den Gewinn im Gesamthandsbereich und in den Sonderbereichen der einzelnen Gesellschafter einheitlich nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln; eine Ermittlung des Gewinns im Gesamthandsbereich nach § 4 Abs. 3 EStG und im Sonderbereich nach § 4 Abs. 1 EStG kommt nicht in Betracht.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Rechtssache hat entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.