Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 24. Oktober 2014
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erzielte im Streitjahr 2008 u.a. gewerbliche Einkünfte aus Beteiligungen. Dazu gehörten acht gewerbesteuerpflichtige Kommanditgesellschaften (A–KG bis H–KG). Nach § 35 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wurden die Anteile der Klägerin an den Gewerbesteuermessbeträgen sowie den tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuern gesondert und einheitlich festgestellt. In den Feststellungen für die A–KG und die C–KG sind auch solche Beträge enthalten, die auf andere gewerblich tätige Personengesellschaften entfallen, an denen diese beiden Gesellschaften beteiligt sind.
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