BFH - Urteil vom 20.03.2017
X R 62/14
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 35, § 52 Abs. 50a Satz 2; GewStG § 28; FGO § 68, § 127;
Fundstellen:
BFHE 259, 238
BStBl II 2019, 244
FR 2019, 139
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 24.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4048/12

Ermittlung des Steuerermäßigungsbetrages gem. § 35 Abs. 1 S. 5 EStG

BFH, Urteil vom 20.03.2017 - Aktenzeichen X R 62/14

DRsp Nr. 2017/16428

Ermittlung des Steuerermäßigungsbetrages gem. § 35 Abs. 1 S. 5 EStG

Die Begrenzung des Steuerermäßigungsbetrags nach § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG ist betriebsbezogen zu ermitteln.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 24. Oktober 2014 4 K 4048/12 E aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 35, § 52 Abs. 50a Satz 2; GewStG § 28; FGO § 68, § 127;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erzielte im Streitjahr 2008 u.a. gewerbliche Einkünfte aus Beteiligungen. Dazu gehörten acht gewerbesteuerpflichtige Kommanditgesellschaften (A–KG bis H–KG). Nach § 35 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wurden die Anteile der Klägerin an den Gewerbesteuermessbeträgen sowie den tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuern gesondert und einheitlich festgestellt. In den Feststellungen für die A–KG und die C–KG sind auch solche Beträge enthalten, die auf andere gewerblich tätige Personengesellschaften entfallen, an denen diese beiden Gesellschaften beteiligt sind.