BFH - Urteil vom 20.03.2017
X R 12/15
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 35, § 52 Abs. 50a Satz 2; GewStG § 28; FGO § 68, § 127;
Fundstellen:
BFHE 258, 258
BStBl II 2019, 249
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 29.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 115/12

Ermittlung des Steuerermäßigungsbetrages gemäß § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG

BFH, Urteil vom 20.03.2017 - Aktenzeichen X R 12/15

DRsp Nr. 2017/12190

Ermittlung des Steuerermäßigungsbetrages gemäß § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG

1. Die Begrenzung des Steuerermäßigungsbetrags nach § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG ist betriebsbezogen zu ermitteln. 2. Bei mehrstöckigen Mitunternehmerschaften ist der für den Schlussgesellschafter festgestellte anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag zum Zwecke dieser Ermittlung aufzuteilen, soweit er auf verschiedene Mitunternehmerschaften entfällt.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 29. Oktober 2014 5 K 115/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 35, § 52 Abs. 50a Satz 2; GewStG § 28; FGO § 68, § 127;

Gründe

A.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) unterlag im Streitjahr 2008 gemäß § 2 des Außensteuergesetzes der erweiterten beschränkten Steuerpflicht und erzielte gewerbliche Einkünfte aus Beteiligungen an Personengesellschaften. Er war alleiniger Kommanditist der A KG (A). Diese wiederum war als Kommanditistin an der B KG (B) beteiligt. Die B ihrerseits war Kommanditistin der C KG (C).