BFH - Urteil vom 26.03.2015
IV R 7/12
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; EStG § 7 Abs. 4 S. 1; BewG § 9 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
Hessisches Finanzgericht, vom 12.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 574/08

Ermittlung des Werts eines Grundstücks

BFH, Urteil vom 26.03.2015 - Aktenzeichen IV R 7/12

DRsp Nr. 2015/10468

Ermittlung des Werts eines Grundstücks

1. NV: Die Einbringung eines Grundstücks aus dem Privatvermögen eines Gesellschafters in das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft stellt einen tauschähnlichen Vorgang dar, wenn dem Gesellschafter Gesellschaftsrechte gewährt werden, die dem Wert des Grundstücks entsprechen. 2. NV: Die Personengesellschaft hat das eingebrachte Grundstück mit dem gemeinen Wert zu aktivieren. Der gemeine Wert ist ein objektiver Wert, der vom FG festzustellen bzw. zu überprüfen ist.

Haben die Parteien eines Grundstückseinbringungsvertrages einen bestimmten Wert vereinbart, so kann jedenfalls dann nicht davon ausgegangen werden, dass sie hierdurch den gemeinen Wert i.S. von § 9 Abs. 2 S. 1 BewG festsetzen wollten, wenn hierdurch zumindest teilweise stille Reserven aufgedeckt worden wären.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 12. Dezember 2011 8 K 574/08 aufgehoben.

Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; EStG § 7 Abs. 4 S. 1; BewG § 9 Abs. 2 S. 1;

Gründe