FG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.09.2013
7 K 159/11
Normen:
AO § 37 Abs. 2; AO § 44 Abs. 1; ErbStG § 20 Abs. 1; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DStR 2015, 10
ZEV 2014, 273

Erstattung der Schenkungssteuer bei Zahlung durch Gesamtschuldner

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2013 - Aktenzeichen 7 K 159/11

DRsp Nr. 2014/3696

Erstattung der Schenkungssteuer bei Zahlung durch Gesamtschuldner

1. Leisten sowohl der Rechtsnachfolger des Schenkers als auch der Beschenkte als Gesamtschuldner Zahlungen auf die Schenkungssteuer und wird der Schenkungssteuerbescheid später aufgehoben, erfolgt die Erstattung der Steuer nach § 37 Abs. 2 AO nach dem Verhältnis der von den Gesamtschuldnern jeweils erbrachten Zahlungen. 2. Anders als bei Eheleuten kann bei dem Rechtsnachfolger des Schenkers und dem Beschenkten regelmäßig nicht angenommen werden, dass sie mit der Zahlung auch die Schuld des Anderen begleichen wollen.

1. Der Abrechnungsbescheid vom 21. Januar 2010 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 3. Januar 2011 werden dahin abgeändert, dass ein Steuerguthaben und ein entsprechender Erstattungsanspruch der Klägerin in Höhe von xxx EUR ausgewiesen wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 68 v.H. und das beklagte Finanzamt zu 32 v.H.

3. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.