1. Der Abrechnungsbescheid vom 21. Januar 2010 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 3. Januar 2011 werden dahin abgeändert, dass ein Steuerguthaben und ein entsprechender Erstattungsanspruch der Klägerin in Höhe von xxx EUR ausgewiesen wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 68 v.H. und das beklagte Finanzamt zu 32 v.H.
3. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
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