BFH - Urteil vom 12.12.2013
IV R 17/10
Normen:
EStG § 4 Abs. 4a; EStG § 6 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 24.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 3718/07

Ertagsteuerliche Behandlung der unentgeltlichen Übertragung des Verpachtungsbetriebs auf den bisherigen Betriebspächter; Begriff der Einlage i.S. von § 4 Abs. 4a EStG

BFH, Urteil vom 12.12.2013 - Aktenzeichen IV R 17/10

DRsp Nr. 2014/2275

Ertagsteuerliche Behandlung der unentgeltlichen Übertragung des Verpachtungsbetriebs auf den bisherigen Betriebspächter; Begriff der Einlage i.S. von § 4 Abs. 4a EStG

Eine Entnahme bzw. Einlage i.S. des § 4 Abs. 4a EStG liegt nicht vor, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb, der zunächst nur pachtweise zur Bewirtschaftung überlassen wurde, ohne dass der Betriebsverpächter die Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs erklärt, mit der Folge unentgeltlich auf den bisherigen Pächter übertragen wird, dass der während der Verpachtung in zwei Betriebe (Verpachtungsbetrieb und Pachtbetrieb) aufgespaltene landwirtschaftliche Eigentumsbetrieb nunmehr in der Person des Pächters wiedervereinigt wird.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4a; EStG § 6 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Hinzurechnung von Schuldzinsen als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 85 €.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger unterhält einen landwirtschaftlichen Betrieb, den er zunächst bis Februar 2004 von seiner Mutter gepachtet hatte. Mit notariellem Vertrag vom 19. Februar 2004 hat die Mutter dem Kläger den landwirtschaftlichen Betrieb unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen.