BFH - Urteil vom 02.09.2014
IX R 50/13
Normen:
EStG 7, § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7; EStG 7, § 23 Abs. 1 Satz 4; GrEStG § 1 Abs. 2a; GrEStG § 13 Nr. 6; HGB § 255 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 22.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1847/13

Ertragssteuerliche Behandlung der infolge Wechsels im Gesellschafterbestand ausgelösten Grunderwerbssteuer

BFH, Urteil vom 02.09.2014 - Aktenzeichen IX R 50/13

DRsp Nr. 2015/1847

Ertragssteuerliche Behandlung der infolge Wechsels im Gesellschafterbestand ausgelösten Grunderwerbssteuer

Durch Wechsel im Gesellschafterbestand ausgelöste Grunderwerbsteuern sind keine Anschaffungskosten - Besteuerungsgegenstand des § 1 Abs. 2a GrEStG Die infolge eines Wechsels im Gesellschafterbestand ausgelösten Grunderwerbsteuern stellen keine Anschaffungs(neben)kosten der erworbenen Kommanditanteile oder des vorhandenen Grundbesitzes der Objektgesellschaft dar.

Normenkette:

EStG 7, § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7; EStG 7, § 23 Abs. 1 Satz 4; GrEStG § 1 Abs. 2a; GrEStG § 13 Nr. 6; HGB § 255 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, deren Zweck die Vermietung und Verpachtung eigenen Grundbesitzes ist, ist Eigentümerin eines Bürogebäudes in X, das sie nach dessen Fertigstellung im Streitjahr 2002 vermietete. Gesellschafter der Klägerin waren als Komplementärin ohne Beteiligung am Vermögen und am Ergebnis die Z-GmbH und als Kommanditisten die E-S.a.r.l., eine Körperschaft, sowie die B-GmbH.