BFH - Urteil vom 24.04.2014
IV R 20/11
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 16 Abs. 2 S. 1; AO § 39 Abs. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 23.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2080/07

Ertragssteuerliche Behandlung der treuhänderischen Übertragung einer Beteiligung an einer GmbH auf einen nahen Angehörigen

BFH, Urteil vom 24.04.2014 - Aktenzeichen IV R 20/11

DRsp Nr. 2014/13159

Ertragssteuerliche Behandlung der treuhänderischen Übertragung einer Beteiligung an einer GmbH auf einen nahen Angehörigen

1. NV: Werden im Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers befindliche GmbH-Anteile von diesem schenkweise auf einen Angehörigen übertragen, endet damit ihre Zugehörigkeit zum Sonderbetriebsvermögen, auch wenn der frühere Mitunternehmer die Anteile fortan im Außenverhältnis als Treuhänder hält. 2. NV: Der Entnahmegewinn ist in einem solchen Fall im Jahr der Vollziehung der Schenkung zu erfassen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 16 Abs. 2 S. 1; AO § 39 Abs. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2;

Gründe

I. Die inzwischen in eine GmbH & Co. KG umgewandelte Klägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 3. Juni 1996 als GbR gegründet. An ihr waren fünf Personen beteiligt, namentlich der Beigeladene (27,41 %) sowie A (41,05 %), B (13,71 %), C (9,58 %) und D (8,25 %).