BFH - Urteil vom 05.06.2014
IV R 26/11
Normen:
FGO § 40 Abs. 2; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; HGB § 249 Abs. 1 Sätze 1, 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 229/09

Ertragssteuerliche Behandlung des Aufwandes für die Prüfung des Jahresabschlusses einer PersonenhandelsgesellschaftBildung einer Rückstellung bei Begründung der Verpflichtung zur Prüfung des Jahresabschlusses durch Gesellschaftsvertrag

BFH, Urteil vom 05.06.2014 - Aktenzeichen IV R 26/11

DRsp Nr. 2014/13145

Ertragssteuerliche Behandlung des Aufwandes für die Prüfung des Jahresabschlusses einer Personenhandelsgesellschaft Bildung einer Rückstellung bei Begründung der Verpflichtung zur Prüfung des Jahresabschlusses durch Gesellschaftsvertrag

Für die Verpflichtung zur Prüfung des Jahresabschlusses einer Personenhandelsgesellschaft darf eine Rückstellung nicht gebildet werden, wenn diese Verpflichtung ausschließlich durch den Gesellschaftsvertrag begründet worden ist.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; HGB § 249 Abs. 1 Sätze 1, 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) Rückstellungen für die Prüfung ihrer Jahresabschlüsse bilden durfte.

Die Klägerin, eine KG, ist mit Gesellschaftsvertrag vom ... 1975 gegründet worden. In § 8 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages heißt es, dass die Geschäftsführung den Jahresabschluss bis zum 15. Mai des nachfolgenden Geschäftsjahres aufzustellen habe und der Jahresabschluss von einem Angehörigen der wirtschafts- oder steuerberatenden Berufe, auf den sich die Gesellschafter einigen, zu prüfen sei. Ihre Einkünfte aus Gewerbebetrieb ermittelte die Klägerin in den Jahren 2001 bis 2004 (Streitjahre) durch Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 des in der für die Streitjahre geltenden Fassung ().