BFH - Urteil vom 04.12.2014
IV R 28/11
Normen:
EStG § 15 Abs. 2; EStG § 15 Abs.1 S. 1 Nr. 2; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 12.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3117/08

Ertragssteuerliche Behandlung einer Gewinnausschüttung bei Betriebsaufspaltung

BFH, Urteil vom 04.12.2014 - Aktenzeichen IV R 28/11

DRsp Nr. 2015/1849

Ertragssteuerliche Behandlung einer Gewinnausschüttung bei Betriebsaufspaltung

1. NV: Eine Dividendenforderung ist im Zeitpunkt des rechtsverbindlichen Beschlusses über die Gewinnausschüttung zu aktivieren, auch wenn dieser bereits vor der Erstellung des Jahresabschlusses gefasst worden ist. 2. NV: Gewinnausschüttungen, die auf GmbH-Anteile entfallen, welche zum Sonderbetriebsvermögen II eines Gesellschafters gehören, sind als Sonderbetriebseinnahmen des Gesellschafters zu erfassen. 3. NV: Die Vereinbarung einer inkongruenten Gewinnausschüttung an einen ausscheidenden Gesellschafter in Höhe des dem ausscheidenden Gesellschafter zustehenden Anteils an den thesaurierten Gewinnen kann ohne weitere Anhaltspunkte weder als Scheingeschäft noch als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten beurteilt werden.

1. Eine Betriebsaufspaltung hat zur Folge, dass GmbH-Anteile zum Sonderbetriebsvermögen II der Gesellschafter gehören. Damit gehören auch die auf diese Anteile entfallenden Gewinnausschüttungen der GmbH zu den Sonderbetriebseinnahmen der Gesellschafter. 2. Ein Gewinnausschüttungsanspruch ist bereits in dem Jahr in der Sonderbilanz zu aktivieren, in dem der Anspruch entsteht.