BFH - Urteil vom 03.11.2015
VIII R 62/13
Normen:
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2, § 7;
Fundstellen:
BFHE 252, 283
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 19.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3969/11

Ertragssteuerliche BehandlungGewerbesteuerpflichte einer Ärzte-GbR

BFH, Urteil vom 03.11.2015 - Aktenzeichen VIII R 62/13

DRsp Nr. 2016/6044

Ertragssteuerliche Behandlung Gewerbesteuerpflichte einer Ärzte-GbR

Die Einkünfte einer Ärzte-GbR sind insgesamt solche aus Gewer-bebetrieb, wenn die GbR auch Vergütungen aus ärztlichen Leis-tungen erzielt, die in nicht unerheblichem Umfang ohne leitende und eigenverantwortliche Beteiligung der Mitunternehmer-Gesellschafter erbracht werden.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19. September 2013 11 K 3969/11 G wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2, § 7;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Einkünfte, die die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im Streitjahr (2007) aus dem Betrieb einer Arztpraxis erzielt hat, als gewerblich zu qualifizieren sind.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bestehend aus den Ärzten Dr. L und Dr. G. Diese hatten im Streitjahr mit Dr. N —einer weiteren Ärztin— eine Arztpraxis betrieben. Für die weiteren Einzelheiten nimmt der Senat auf den Tatbestand seines Urteils vom 3. November 2015 VIII R 63/13 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) Bezug.