BFH - Urteil vom 18.06.2015
IV R 5/12
Normen:
EStG § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d, § 6 Abs. 5, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; UmwStG § 24; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; AO § 41 Abs. 1 Satz 1, § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 182 Abs. 1; FGO § 118 Abs. 2, § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a, § 139 Abs. 3 Satz 3; ZPO § 554;
Fundstellen:
BFHE 250, 121
Vorinstanzen:
Hessisches FG , vom 07.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 367/07

Ertragsteuerliche Behandlung der Beteiligung des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft an dieser als atypisch stiller Gesellschafter bei Verzicht auf eine fremdübliche Gewinnbeteiligung

BFH, Urteil vom 18.06.2015 - Aktenzeichen IV R 5/12

DRsp Nr. 2015/17220

Ertragsteuerliche Behandlung der Beteiligung des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft an dieser als atypisch stiller Gesellschafter bei Verzicht auf eine fremdübliche Gewinnbeteiligung

Beteiligt sich der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft an dieser zugleich als atypisch stiller Gesellschafter und verzichtet die Kapitalgesellschaft im Interesse des stillen Gesellschafters auf eine fremdübliche Gewinnbeteiligung, wird der Kapitalgesellschaft bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der atypisch stillen Gesellschaft der angemessene Gewinnanteil zugerechnet.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 7. Dezember 2011 13 K 367/07 aufgehoben.

Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zurückverwiesen.

Die Anschlussrevision des Beklagten wird als unbegründet zurückgewiesen.

Dem Finanzgericht wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d, § 6 Abs. 5, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; UmwStG § 24; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; AO § 41 Abs. 1 Satz 1, § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 182 Abs. 1; FGO § 118 Abs. 2, § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a, § 139 Abs. 3 Satz 3; ZPO § 554;

Gründe

A.

Der Kläger, Revisionskläger und Anschlussrevisionsbeklagte zu 2. (Kläger) ist selbständiger Buchbindermeister und führte seinen Gewerbebetrieb als Einzelunternehmen.