BFH - Urteil vom 01.10.2020
VI R 12/18
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Satz 2; BRAO § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 9, § 51 Abs. 1 Satz 1, § 51 Abs. 4, § 59j; FGO § 118 Abs. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2021, 234
BB 2021, 406
BFH/NV 2021, 510
BStBl II 2021, 356
DStRE 2021, 314
FR 2021, 384
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 08.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 337/17

Ertragsteuerliche Behandlung der Einbeziehung eines angestellten Rechtsanwalts in die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einer Sozietät

BFH, Urteil vom 01.10.2020 - Aktenzeichen VI R 12/18

DRsp Nr. 2021/2492

Ertragsteuerliche Behandlung der Einbeziehung eines angestellten Rechtsanwalts in die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einer Sozietät

1. Die Einbeziehung eines angestellten Rechtsanwalts in die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einer Sozietät führt in Höhe des Prämienanteils, der auf die in § 51 Abs. 4 BRAO vorgeschriebene Mindestversicherungssumme entfällt, zu Arbeitslohn, wenn der angestellte Rechtsanwalt erst durch den Einbezug in die Sozietätsversicherung seiner Versicherungspflicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO genügt. 2. Haftet der angestellte "Briefkopfanwalt" im Außenverhältnis nicht für eine anwaltliche Pflichtverletzung, ist seine Einbeziehung in den über die Mindestversicherungssumme hinausgehenden Versicherungsschutz der Sozietät allein dieser aus versicherungsrechtlichen Gründen geschuldet. Der hierauf entfallende Prämienanteil führt daher nicht zu Arbeitslohn.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 08.11.2017 – 3 K 337/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Thüringer Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Satz 2; BRAO § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 9, § 51 Abs. 1 Satz 1, § 51 Abs. 4, § 59j; FGO § 118 Abs. 2;

Gründe

I.