BFH - Urteil vom 24.09.2015
IV R 9/13
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; BGB § 133, § 157, § 181, § 709; ErbbauRG § 1 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Satz 1, § 27 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 251, 227
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 05.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 190/11

Ertragsteuerliche Behandlung der Einkünfte aus der Vermietung eines in Erbpacht errichteten Gebäudes bei dem Eigentümer des einstmals umgebauten Grundstücks

BFH, Urteil vom 24.09.2015 - Aktenzeichen IV R 9/13

DRsp Nr. 2015/21675

Ertragsteuerliche Behandlung der Einkünfte aus der Vermietung eines in Erbpacht errichteten Gebäudes bei dem Eigentümer des einstmals umgebauten Grundstücks

Bestellt der Eigentümer an einem unbebauten Grundstück ein Erbbaurecht und errichtet der Erbbauberechtigte ein Gebäude, das er an ein Betriebsunternehmen vermietet, fehlt zwischen dem Eigentümer und dem Betriebsunternehmen die für die Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche sachliche Verflechtung.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 5. Februar 2013 3 K 190/11, die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 13. September 2011, die geänderten Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2005 und 2006 jeweils vom 4. Dezember 2009 sowie ersatzlos die Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 2005 bis 2009 aufgehoben.

Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2007 bis 2009 vom 17. August 2015 werden dahingehend geändert, dass anstelle der Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 149.403 € für 2007, in Höhe von 149.388 € für 2008 und in Höhe von 149.387 € für 2009 festgestellt werden.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette: