BFH - Urteil vom 14.01.2020
VIII R 27/17
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nrn. 1, 3;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 173
AnwBl 2020, 298
BB 2020, 725
BB 2020, 804
BFH/NV 2020, 543
BStBl II 2020, 222
CR 2020, 323
DB 2020, 1040
DStR 2020, 633
DStRE 2020, 495
DStZ 2020, 298
FR 2020, 628
ITRB 2020, 101
NJW 2020, 1542
NZA 2020, 1000
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1403/16

Ertragsteuerliche Behandlung der Einkünfte eines Rechtsanwalts aus der Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter größerer UnternehmenAbgrenzung von Einkünften aus selbstständiger und aus gewerblicher Tätigkeit

BFH, Urteil vom 14.01.2020 - Aktenzeichen VIII R 27/17

DRsp Nr. 2020/4262

Ertragsteuerliche Behandlung der Einkünfte eines Rechtsanwalts aus der Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter größerer Unternehmen Abgrenzung von Einkünften aus selbstständiger und aus gewerblicher Tätigkeit

1. Ein externer Datenschutzbeauftragter übt auch dann, wenn er zugleich als Rechtsanwalt tätig ist, keinen in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Katalogberuf aus. 2. Da ein Datenschutzbeauftragter ohne eine akademische Ausbildung tätig werden kann, übt er auch keine dem Beruf des Rechtsanwalts ähnliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aus (Anschluss an BFH-Urteile vom 05.06.2003 – IV R 34/01, BFHE 202, 336, BStBl II 2003, 761; vom 26.06.2003 – IV R 41/01, BFH/NV 2003, 1557). 3. Die Tätigkeit des externen Datenschutzbeauftragten ist auch nicht den sonstigen selbständigen Tätigkeiten i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzuordnen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 25.07.2017 – 5 K 1403/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nrn. 1, 3;

Gründe

I.