BFH - Urteil vom 18.02.2016
V R 60/13
Normen:
AO § 14; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 3 Nr. 2; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9;
Fundstellen:
BFHE 253, 228
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 10.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 158/13

Ertragsteuerliche Behandlung der Erträge einer gemeinnützigen Stiftung aus der Beteiligung an einer gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft

BFH, Urteil vom 18.02.2016 - Aktenzeichen V R 60/13

DRsp Nr. 2016/9555

Ertragsteuerliche Behandlung der Erträge einer gemeinnützigen Stiftung aus der Beteiligung an einer gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft

Beteiligt sich eine gemeinnützige Stiftung an einer gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft, unterhält sie auch dann keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn die Personengesellschaft zuvor originär gewerblich tätig war (Fortsetzung des BFH-Urteils vom 25. Mai 2011 I R 60/10, BFHE 234, 59, BStBl II 2011, 858).

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 10. Oktober 2013 10 K 158/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AO § 14; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 3 Nr. 2; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Beteiligung einer gemeinnützigen Stiftung an einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führt.