BFH - Urteil vom 02.10.2018
IV R 24/15
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 3; HGB § 240, § 242 Abs. 1, § 246 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2; BGB § 101 Nr. 2 Halbsatz 2, § 730 Abs. 1, § 738 Abs. 1 Satz 2; GmbHG § 15 Abs. 3, § 29; AO § 174 Abs. 4, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 181 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 516
DStZ 2019, 320
GmbHR 2019, 498
Vorinstanzen:
FG München, vom 05.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 582/12

Ertragsteuerliche Behandlung der Forderung gegen den Erwerber einer GmbH-Beteiligung aus dem Vorbehalt eines GewinnausschüttungsanspruchsErtragsteuerliche Behandlung der Leistung des ausscheidenden Gesellschafters zum Ausgleich des den Abfindungsanspruch übersteigenden Werts des zur Abfindung übertragenen Gesellschaftsvermögens

BFH, Urteil vom 02.10.2018 - Aktenzeichen IV R 24/15

DRsp Nr. 2019/5268

Ertragsteuerliche Behandlung der Forderung gegen den Erwerber einer GmbH-Beteiligung aus dem Vorbehalt eines Gewinnausschüttungsanspruchs Ertragsteuerliche Behandlung der Leistung des ausscheidenden Gesellschafters zum Ausgleich des den Abfindungsanspruch übersteigenden Werts des zur Abfindung übertragenen Gesellschaftsvermögens

1. NV: Die Forderung gegen den Erwerber einer GmbH-Beteiligung aus dem Vorbehalt eines Gewinnausschüttungsanspruchs ist sogleich zu aktivieren, wenn dem Veräußerer Ansprüche gegen den Erwerber auch bei Vereitelung des Anspruchs zustehen. 2. NV: Gewährt ein im Wege unechter Realteilung aus der Personengesellschaft ausscheidender Gesellschafter der Gesellschaft eine Leistung, mit der der Betrag ausgeglichen werden soll, um den der Wert des zur Abfindung übertragenen Gesellschaftsvermögens den Abfindungsanspruch übersteigt, führt diese Leistung bei der Personengesellschaft in voller Höhe zu einem Gewinn.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 5. Februar 2015 15 K 582/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 3; HGB § 240, § 242 Abs. 1, § 246 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2; BGB § 101 Nr. 2 Halbsatz 2, § 730 Abs. 1, § 738 Abs. 1 Satz 2;