BFH - Urteil vom 25.03.2021
VIII R 47/18
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 18 Abs. 4 Satz 2; AO § 173 Abs. 1, § 179 Abs. 3;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 253
BB 2021, 1557
BFH/NV 2021, 1132
BStBl II 2021, 696
DB 2021, 1440
DStR 2021, 1466
DStRE 2021, 884
FR 2023, 419
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3906/14

Ertragsteuerliche Behandlung der Gewährung eines Stipendiums an einen Mitunternehmer

BFH, Urteil vom 25.03.2021 - Aktenzeichen VIII R 47/18

DRsp Nr. 2021/9832

Ertragsteuerliche Behandlung der Gewährung eines Stipendiums an einen Mitunternehmer

1. Das einem Mitunternehmer gewährte Stipendium ist als Sonderbetriebseinnahme i.S. des. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG zu erfassen, wenn die durch das Stipendium geförderte Tätigkeit des Mitunternehmers im Rahmen der Mitunternehmerschaft mit deren Mitteln betrieben wird. 2. Der Grundsatz von Treu und Glauben hindert das FA nicht daran, Stipendienzahlungen, die es bei der Einkommensteuerveranlagung eines Mitunternehmers (rechtsirrig) als steuerfreie Einnahmen i.S. des § 3 Nr. 44 EStG angesehen hat, später in einem gemäß § 181 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 173 Abs. 1 AO geänderten Feststellungsbescheid als Sonderbetriebseinnahmen des Mitunternehmers zu erfassen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13.04.2018 – 14 K 3906/14 F aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 18 Abs. 4 Satz 2; AO § 173 Abs. 1, § 179 Abs. 3;

Gründe

I.