BFH - Urteil vom 08.08.2013
VI R 71/12
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 S. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4; EStG § 19 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 27.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1234/10

Ertragsteuerliche Behandlung der Überlassung eines Dienstwagens; Voraussetzungen der Anwendung der 1%-Regelung

BFH, Urteil vom 08.08.2013 - Aktenzeichen VI R 71/12

DRsp Nr. 2013/24872

Ertragsteuerliche Behandlung der Überlassung eines Dienstwagens; Voraussetzungen der Anwendung der 1%-Regelung

1. NV: Über die Frage, ob und welches betriebliche Fahrzeug dem Arbeitnehmer ausdrücklich oder doch zumindest konkludent auch zur privaten Nutzung überlassen ist, entscheidet das FG unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. 2. NV: Steht nicht fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat, kann auch der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen. 3. NV: Dies gilt auch bei angestellten Geschäftsführern einer GmbH. Auch in einem solchen Fall lässt sich kein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts feststellen, dass ein Privatnutzungsverbot nur zum Schein ausgesprochen ist oder der (Allein)Geschäftsführer ein Privatnutzungsverbot generell missachtet.

1. Die Anwendung der 1%-Regelung setzt voraus, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat. 2. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die private Nutzung des überlassenen Pkw gerade nicht gestattet, so kann ein geldwerter Vorteil nicht daraus hergeleitet werden, dass der Arbeitgeber das Verbot nicht überwacht.