BFH - Urteil vom 01.03.2021
IX R 27/19
Normen:
EStG § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sätze 1 und 3, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5 Satz 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 1227
BStBl II 2021, 680
DB 2021, 2396
DStR 2021, 1692
DStRE 2021, 948
DStZ 2021, 694
FR 2021, 899
NJW 2021, 2535
NZM 2022, 428
NotBZ 2021, 333
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 23.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 338/19

Ertragsteuerliche Behandlung des auf ein zur Erzielung von Überschusseinkünften genutztes häusliches Arbeitszimmer entfallenden Gewinns aus der Veräußerung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung

BFH, Urteil vom 01.03.2021 - Aktenzeichen IX R 27/19

DRsp Nr. 2021/11325

Ertragsteuerliche Behandlung des auf ein zur Erzielung von Überschusseinkünften genutztes häusliches Arbeitszimmer entfallenden Gewinns aus der Veräußerung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung

Wird eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung innerhalb der zehnjährigen Haltefrist veräußert, ist der Veräußerungsgewinn auch insoweit gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG von der Besteuerung ausgenommen, als er auf ein zur Erzielung von Überschusseinkünften genutztes häusliches Arbeitszimmer entfällt (entgegen BMF-Schreiben vom 05.10.2000, BStBl I 2000, 1383, Rz 21).

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23.07.2019 – 5 K 338/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sätze 1 und 3, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5 Satz 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob ein Gewinn aus der Veräußerung einer Eigentumswohnung als sonstige Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr (2017) geltenden Fassung (EStG) zu berücksichtigen ist, soweit er auf den Bereich des häuslichen Arbeitszimmers entfällt.