BFH - Urteil vom 30.03.2017
IV R 11/15
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 3; UmwStG § 24;
Fundstellen:
BFHE 257, 324
BStBl II 2019, 29
FR 2019, 29
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 04.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2968/09

Ertragsteuerliche Behandlung des Ausscheidens eines Mitunternehmers gegen Sachwertabfindung aus dem mitunternehmerischen Vermögen

BFH, Urteil vom 30.03.2017 - Aktenzeichen IV R 11/15

DRsp Nr. 2017/7741

Ertragsteuerliche Behandlung des Ausscheidens eines Mitunternehmers gegen Sachwertabfindung aus dem mitunternehmerischen Vermögen

Auf das Ausscheiden eines Mitunternehmers aus der Mitunternehmerschaft gegen Sachwertabfindung aus dem mitunternehmerischen Vermögen finden die Grundsätze der Realteilung auch dann Anwendung, wenn die Abfindung nicht in der Übertragung eines Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils, sondern in der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter besteht (gegen BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2016 IV C 6-S 2242/07/10002:004, BStBl I 2017, 36).

Tenor

1. Der Antrag des Beklagten, das Verfahren zum Ruhen zu bringen oder auszusetzen, wird abgelehnt.

2. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 2014 14 K 2968/09 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 3; UmwStG § 24;

Gründe

I.