BFH - Urteil vom 09.05.2019
IV R 13/17
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5, § 34a Abs. 1, Abs. 2, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Abs. 10; UmwStG § 4 Abs. 4, Abs. 5 Satz 2, Abs. 7 Satz 2; FGO § 96 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BB 2019, 2541
BFH/NV 2019, 1184
BFHE 264, 430
BStBl II 2019, 754
DB 2019, 2663
DStR 2019, 1801
DStRE 2019, 1163
DStZ 2019, 680
FR 2021, 43
GmbHR 2020, 51
NZG 2019, 1236
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 28.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1256/15

Ertragsteuerliche Behandlung des Übernahmegewinns im Sinne von § 4 Abs. 4, § 7b UmwStG

BFH, Urteil vom 09.05.2019 - Aktenzeichen IV R 13/17

DRsp Nr. 2019/12324

Ertragsteuerliche Behandlung des Übernahmegewinns im Sinne von § 4 Abs. 4, § 7b UmwStG

1. Der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 EStG ermittelte Gewinn i.S. des § 34a Abs. 2 EStG ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahrs und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Danach ansetzende außerbilanzielle Gewinnkorrekturen sind hierbei nicht zu berücksichtigen. 2. Der Übernahmegewinn i.S. des § 4 Abs. 4 Satz 1 UmwStG ist hingegen Bestandteil dieses Gewinns. 3. Nach § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG ist nicht der nicht entnommene Gewinn i.S. des Abs. 2 als individuelle (mitunternehmeranteilsbezogene) Saldogröße, sondern es sind die für die Ermittlung dieser Saldogröße erforderlichen individuellen Berechnungsfaktoren gesondert festzustellen.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 28.08.2017 - 3 K 1256/15 F aufgehoben.