BFH - Urteil vom 16.06.2020
VIII R 9/18
Normen:
FGO § 46 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1, Abs. 6, Abs. 7, § 23 Abs. 3 Satz 4;
Fundstellen:
AnwBl 2021, 106
BB 2020, 2864
BFH/NV 2021, 64
DB 2020, 2271
DStR 2020, 2364
DStRE 2020, 1400
FR 2020, 1142
NZA 2021, 184
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 04.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1362/15

Ertragsteuerliche Behandlung des Unterschiedsbetrages zwischen Buchwert und Veräußerungserlös eines zum Betriebsvermögen gehörenden, jedoch teilweise privat genutzten Kfz

BFH, Urteil vom 16.06.2020 - Aktenzeichen VIII R 9/18

DRsp Nr. 2020/15630

Ertragsteuerliche Behandlung des Unterschiedsbetrages zwischen Buchwert und Veräußerungserlös eines zum Betriebsvermögen gehörenden, jedoch teilweise privat genutzten Kfz

Wird ein zum Betriebsvermögen gehörendes, jedoch teilweise privat genutztes Kfz veräußert, erhöht der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Veräußerungserlös den Gewinn i.S. der §§ 4 und 5 EStG. Der Umstand, dass die tatsächlich für das Fahrzeug in Anspruch genommene AfA infolge der Besteuerung der Nutzungsentnahme bei wirtschaftlicher Betrachtung teilweise neutralisiert wird, rechtfertigt weder eine lediglich anteilige Berücksichtigung des Veräußerungserlöses bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns noch eine gewinnmindernde Korrektur des Veräußerungsgewinns in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden AfA.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 04.05.2017 – 5 K 1362/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 46 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1, Abs. 6, Abs. 7, § 23 Abs. 3 Satz 4;

Gründe

I.