BFH - Urteil vom 01.10.2020
IV R 4/18
Normen:
EStG § 5a Abs. 4 Satz 3 Nrn. 1 bis 3; FGO § 48 Abs. 1 Nrn. 1, 3, 5, § 155; ZPO § 86, § 239, § 246;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 187
BFH/NV 2021, 581
DStRE 2021, 399
GmbHR 2021, 675
ZIP 2021, 697
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 19.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 277/16

Ertragsteuerliche Behandlung des Unterschiedsbetrages zwischen Teil- und Buchwert bei einem unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dienenden Wirtschaftsgut in einer GesamthandsgemeinschaftRechtsfolgen der Vollbeendigung der Gesamthandsgemeinschaft während des finanzgerichtlichen Verfahrens

BFH, Urteil vom 01.10.2020 - Aktenzeichen IV R 4/18

DRsp Nr. 2021/4001

Ertragsteuerliche Behandlung des Unterschiedsbetrages zwischen Teil- und Buchwert bei einem unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dienenden Wirtschaftsgut in einer Gesamthandsgemeinschaft Rechtsfolgen der Vollbeendigung der Gesamthandsgemeinschaft während des finanzgerichtlichen Verfahrens

1. Der Betrag aus der Auflösung eines Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 EStG ist Teil des laufenden Gesamthandsgewinns, der nicht nach Quote verteilt wird. 2. Ein prozessualer Rechtsnachfolger ist auch dann erforderlich, wenn die Personengesellschaft, deren Klagebefugnis gegen einen Feststellungsbescheid i.S. des § 48 FGO sich ausnahmsweise allein aus dem Schutz ihrer eigenen steuerrechtlichen Sphäre ergibt, während des finanzgerichtlichen Verfahrens vollbeendet wird. 3. Beruht die Klagebefugnis einer Personengesellschaft ausnahmsweise allein auf dem Schutz ihrer eigenen steuerrechtlichen Sphäre, führt ihre Vollbeendigung während des Klageverfahrens zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses und zur Unzulässigkeit der Klage.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 19.12.2017 – 2 K 277/16 aufgehoben, soweit es der Klage der Klägerin stattgegeben hat.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.