BFH - Urteil vom 14.07.2020
VIII R 3/17
Normen:
BewG § 13 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7;
Fundstellen:
BB 2020, 2389
BFH/NV 2020, 1350
DB 2020, 2275
DStRE 2020, 1419
DStZ 2020, 872
FamRZ 2020, 2049
ZEV 2021, 56
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 06.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3064/15

Ertragsteuerliche Behandlung einer Veräußerungszeitrente aufgrund teilentgeltlicher Übertragung eines Grundstücks mit aufstehendem Gebäude

BFH, Urteil vom 14.07.2020 - Aktenzeichen VIII R 3/17

DRsp Nr. 2020/15256

Ertragsteuerliche Behandlung einer Veräußerungszeitrente aufgrund teilentgeltlicher Übertragung eines Grundstücks mit aufstehendem Gebäude

Auch bei der teilentgeltlichen Übertragung eines Grundstücks und Gebäudes des Privatvermögens gegen eine Veräußerungszeitrente fließen dem Veräußerer von Beginn an steuerpflichtige Zinseinkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu, soweit die Rentenzahlungen nicht auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Barwert der Rentenforderung zu Beginn und zum Ende des Streitjahres (sog. Tilgungsanteil) entfallen.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 06.02.2017 – 11 K 3064/15 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

BewG § 13 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7;

Gründe

I.

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Kläger und Revisionskläger (Kläger) im Streitjahr 2013 (Streitjahr) Zinseinkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) aufgrund der Übertragung von Grundbesitz gegen eine Rente mit fester Laufzeit erzielt haben.

Die Kläger waren bis Anfang 2012 Eigentümer eines Grundstücks mit freistehendem Wohnhaus in B.