BFH - Urteil vom 07.11.2018
IV R 20/16
Normen:
HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4; InsO § 63, § 64; InsVV § 9; EStG § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BB 2019, 430
BB 2020, 49
BFH/NV 2019, 234
BFHE 262, 435
BStBl II 2019, 224
DB 2019, 158
DStR 2019, 206
DStRE 2019, 257
DStZ 2019, 130
DStZ 2019, 135
DZWIR 2019, 166
FR 2019, 305
HFR 2019, 261
NZG 2019, 559
NZI 2019, 296
ZEV 2019, 468
ZIP 2019, 332
ZInsO 2019, 348
ZInsO 2019, 458
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 28.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 647/15

Ertragsteuerliche Behandlung eines Vergütungsvorschusses für den Insolvenzverwalter

BFH, Urteil vom 07.11.2018 - Aktenzeichen IV R 20/16

DRsp Nr. 2019/1107

Ertragsteuerliche Behandlung eines Vergütungsvorschusses für den Insolvenzverwalter

1. Bei dem Anspruch des Insolvenzverwalters nach § 9 InsVV handelt es sich um einen Anspruch auf Vorschuss auf die (endgültige) Vergütung, der bei einem bilanzierenden Insolvenzverwalter noch nicht zur Gewinnrealisierung führt. 2. Die Berücksichtigung von Gewinnanteilen eines Unterbeteiligten als Sonderbetriebsausgaben des Hauptbeteiligten setzt voraus, dass der Unterbeteiligte eine Einlage leistet.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin zu 1. wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 28. Januar 2016 16 K 647/15 F aufgehoben.

Der Bescheid für 2008 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 27. März 2013, insoweit unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2015, wird dahin geändert, dass die bei den laufenden Gesamthandseinkünften aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit berücksichtigte Gewinnerhöhung um insgesamt ... € rückgängig gemacht wird.

Die Berechnung wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers zu 2. wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben zu 9/10 der Beklagte und zu 1/10 die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen.

Normenkette:

HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4; InsO § 63, § ;