BFH - Urteil vom 30.11.2016
VI R 2/15
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 256, 116
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 04.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1073/14

Ertragsteuerliche Behandlung eines vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelts für die Nutzung eines betrieblichen Pkw zu privaten Fahrzeugen und zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte

BFH, Urteil vom 30.11.2016 - Aktenzeichen VI R 2/15

DRsp Nr. 2017/1974

Ertragsteuerliche Behandlung eines vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelts für die Nutzung eines betrieblichen Pkw zu privaten Fahrzeugen und zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte

1. Leistet der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung, d.h. für die Nutzung zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, eines betrieblichen Kfz ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung (Anschluss an Senatsurteil vom 7. November 2006 VI R 95/04, BFHE 215, 252, BStBl II 2007, 269). 2. Nichts anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (individuelle) Kosten (hier: Kraftstoffkosten) des betrieblichen PKW trägt. Der Umstand, dass der geldwerte Vorteil aus der Kfz-Überlassung nach der 1 %–Regelung ermittelt worden ist, steht dem nicht entgegen. 3. Eine vorteilsmindernde Berücksichtigung der für den betrieblichen PKW getragenen Aufwendungen beim Arbeitnehmer kommt allerdings nur in Betracht, wenn er den geltend gemachten Aufwand im Einzelnen umfassend darlegt und belastbar nachweist.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 2014 12 K 1073/14 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette: