BFH - Urteil vom 30.11.2016
VI R 49/14
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 8 Abs. 2 Satz 3, § 8 Abs. 2 Satz 4, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFHE 256, 107
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 05.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2256/09

Ertragsteuerliche Behandlung eines vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelts für die Nutzung eines betrieblichen Pkw zu privaten Zwecken und zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte

BFH, Urteil vom 30.11.2016 - Aktenzeichen VI R 49/14

DRsp Nr. 2017/1976

Ertragsteuerliche Behandlung eines vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelts für die Nutzung eines betrieblichen Pkw zu privaten Zwecken und zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte

1. Leistet der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung (Anschluss an Senatsurteil vom 7. November 2006 VI R 95/04, BFHE 215, 252, BStBl II 2007, 269). 2. Ein negativer geldwerter Vorteil (geldwerter Nachteil) kann aus der Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung auch dann nicht entstehen, wenn das vom Arbeitnehmer zu zahlende Nutzungsentgelt den Wert der privaten Dienstwagennutzung und der Nutzung des Fahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte übersteigt. 3. Soweit das Nutzungsentgelt den Wert der privaten Dienstwagennutzung und der Nutzung des Fahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte übersteigt, kann es auch nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 5. Februar 2014 4 K 2256/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette: