BFH - Urteil vom 15.02.2017
VI R 96/13
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 2 Satz 1, § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2; HGB § 250 Abs. 2, § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2, § 252 Abs. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
BFHE 257, 244
DStR 2018, 2315
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 19.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1613/11

Ertragsteuerliche Behandlung eines von einem Landwirt vereinnahmten Entgelts für die zeitlich nicht begrenzte Verpflichtung der Nichterweiterung der Landwirtschaft

BFH, Urteil vom 15.02.2017 - Aktenzeichen VI R 96/13

DRsp Nr. 2017/8194

Ertragsteuerliche Behandlung eines von einem Landwirt vereinnahmten Entgelts für die zeitlich nicht begrenzte Verpflichtung der Nichterweiterung der Landwirtschaft

Hat ein buchführender Landwirt ein Entgelt für die zeitlich nicht begrenzte Verpflichtung erhalten, seine Landwirtschaft nicht über den bisherigen Umfang hinaus zu erweitern, ist zur Wahrung des Realisationsprinzips ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden.

Tenor

Die Revision des Beklagten wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussrevision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 19. September 2013 4 K 1613/11 aufgehoben.

Unter Änderung der Einkommensteuerbescheide des Beklagten für 2005 vom 21. Juni 2007 und für 2006 vom 20. Juni 2008, jeweils in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Oktober 2011, werden die Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft für 2005 auf ... € und für 2006 auf ... € festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens haben der Beklagte zu 3/4 und die Kläger zu 1/4 zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 2 Satz 1, § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2; HGB § 250 Abs. 2, § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2, § 252 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe

I.