BFH - Urteil vom 13.07.2017
VI R 62/15
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6, § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1, § 12 Nrn. 1 und 2;
Fundstellen:
BFHE 259, 91
Vorinstanzen:
FG München, vom 26.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 877/11

Ertragsteuerliche Behandlung unverzinslicher betrieblicher Verbindlichkeiten aus von einem Angehörigen gewährten Darlehen

BFH, Urteil vom 13.07.2017 - Aktenzeichen VI R 62/15

DRsp Nr. 2017/15712

Ertragsteuerliche Behandlung unverzinslicher betrieblicher Verbindlichkeiten aus von einem Angehörigen gewährten Darlehen

1. Unverzinsliche (betriebliche) Verbindlichkeiten aus Darlehen, die ein Angehöriger einem Gewerbetreibenden, Selbständigen oder Land– und Forstwirt gewährt, sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzuzinsen, wenn der Darlehensvertrag unter Heranziehung des Fremdvergleichs steuerrechtlich anzuerkennen ist. 2. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 26. Juni 2014 11 K 877/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6, § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1, § 12 Nrn. 1 und 2;

Gründe

I. Streitig ist, ob Darlehen zwischen Ehegatten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gewinnerhöhend abzuzinsen sind.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger erzielte in den Streitjahren (2005 und 2006) Einkünfte aus Land– und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, sowie aus selbständiger Arbeit und Kapitalvermögen, die Klägerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung sowie aus privaten Veräußerungsgeschäften (2005).