BFH - Urteil vom 27.06.2017
IX R 3/17
Normen:
EStG § 15, § 17, § 18 Abs. 1 Nr. 1; AO § 14 Satz 3;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 06.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 123/16

Ertragsteuerliche Behandlung von Einkünften aus der Gründung und Veräußerung sogenannter Vorratsgesellschaften

BFH, Urteil vom 27.06.2017 - Aktenzeichen IX R 3/17

DRsp Nr. 2017/16047

Ertragsteuerliche Behandlung von Einkünften aus der Gründung und Veräußerung sogenannter Vorratsgesellschaften

Die wiederholte Gründung und Veräußerung von sog. Vorratsgesellschaften --hier: Gründung und Veräußerung von insgesamt 40 GmbHs-- überschreitet die Grenzen der privaten Vermögensverwaltung.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 6. Dezember 2016 8 K 123/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 15, § 17, § 18 Abs. 1 Nr. 1; AO § 14 Satz 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob Gewinne aus der Gründung und Veräußerung von sog. Vorratsgesellschaften als private Beteiligungseinkünfte nach § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerbar sind.