BFH - Urteil vom 23.10.2013
X R 3/12
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 18.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1556/11

Ertragsteuerliche Behandlung von Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen

BFH, Urteil vom 23.10.2013 - Aktenzeichen X R 3/12

DRsp Nr. 2013/24888

Ertragsteuerliche Behandlung von Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen

1. Kapitalleistungen, die von berufsständischen Versorgungseinrichtungen nach dem 31. Dezember 2004 gezahlt werden, sind als "andere Leistungen" mit dem Besteuerungsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu besteuern.2. Die durch das AltEinkG begründete Steuerpflicht von Kapitalleistungen verstößt weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen das Rückwirkungsverbot.3. Die Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen können gemäß § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt besteuert werden.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Vom Versorgungswerk der Apothekerkammer Nordrhein (Versorgungswerk) erhielt der 1949 geborene Kläger im März 2009 eine einmalige Kapitalzahlung in Höhe von 350.642,34 €. Ferner bezieht er seitdem ein vorgezogenes monatliches Altersruhegeld in Höhe von 242 €.