BFH - Urteil vom 25.09.2014
III R 5/12
Normen:
EStG § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 Buchst. a; AO § 233a; FGO § 100 Abs. 2 Satz 2; FGO § 120; FGO § 145;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 14.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 457/10

Ertragsteuerliche Behandlung von Vergütungen für mehrjährige TätigkeitenZulässigkeit der Anschlussrevision

BFH, Urteil vom 25.09.2014 - Aktenzeichen III R 5/12

DRsp Nr. 2014/18244

Ertragsteuerliche Behandlung von Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten Zulässigkeit der Anschlussrevision

1. "Außerordentliche" Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG können u.a. vorliegen, wenn Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten aufgrund einer vorangegangenen rechtlichen Auseinandersetzung atypisch zusammengeballt zufließen.2. Diese Voraussetzungen können auch bei Steuerpflichtigen gegeben sein, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb beziehen und diese durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln.3. Eine Anschlussrevision ist nur zulässig, wenn der Anschlussrevisionskläger durch das Urteil des FG beschwert ist. Legt der Kläger die Anschlussrevision ein, ist das Vorliegen der Beschwer bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit eines Einkommensteuerbescheids nach der Differenz zwischen begehrter und festgesetzter Steuer zu beurteilen.

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 Buchst. a; AO § 233a; FGO § 100 Abs. 2 Satz 2; FGO § 120; FGO § 145;

Gründe

I.

Es ist streitig, ob der vom Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlussrevisionskläger (Kläger) im Jahr 2005 (Streitjahr) bezogene einmalige Ertrag aus Umsatzsteuer-Erstattungen nebst Erstattungszinsen für die Jahre 1996 bis 2003 nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) tarifbegünstigt zu besteuern ist.