BFH - Urteil vom 17.01.2019
III R 49/17
Normen:
EStG § 16, § 34a i.d.F. bis zum 4. Juli 2017;
Fundstellen:
BB 2019, 1557
BFH/NV 2019, 861
BFHE 264, 129
DStR 2019, 1351
DStRE 2019, 851
DStZ 2019, 522
DZWIR 2019, 400
FR 2020, 171
GmbHR 2019, 911
NZG 2019, 919
ZEV 2019, 440
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 27.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 56/16

Ertragsteuerliche Folgen der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine Stiftung hinsichtlich in der Vergangenheit begünstigt besteuerter thesaurierter Gewinne

BFH, Urteil vom 17.01.2019 - Aktenzeichen III R 49/17

DRsp Nr. 2019/9041

Ertragsteuerliche Folgen der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine Stiftung hinsichtlich in der Vergangenheit begünstigt besteuerter thesaurierter Gewinne

Die unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine Stiftung löst keine Nachversteuerung von in der Vergangenheit nach § 34a EStG begünstigt besteuerten thesaurierten Gewinnen aus. Eine analoge Anwendung des § 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG kommt nicht in Betracht.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 27. Januar 2017 4 K 56/16 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 16, § 34a i.d.F. bis zum 4. Juli 2017;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war mit einer Kommanditeinlage von ... € einziger Kommanditist der A. GmbH & Co. KG. Komplementärin war die A. Verwaltungs–GmbH, deren alleiniger Gesellschafter ebenfalls der Kläger war.

Für in der Vergangenheit nicht entnommene Gewinne nahm der Kläger die Tarifermäßigung nach § 34a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch (Thesaurierungsbegünstigung). Auf den 31. Dezember 2011 stellte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) für den Kläger einen nachversteuerungspflichtigen Betrag in Höhe von ... € gesondert fest (§ 34a Abs. 3 Satz 3 EStG).