Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 27. Januar 2017 4 K 56/16 F wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war mit einer Kommanditeinlage von ... € einziger Kommanditist der A. GmbH & Co. KG. Komplementärin war die A. Verwaltungs–GmbH, deren alleiniger Gesellschafter ebenfalls der Kläger war.
Für in der Vergangenheit nicht entnommene Gewinne nahm der Kläger die Tarifermäßigung nach § 34a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch (Thesaurierungsbegünstigung). Auf den 31. Dezember 2011 stellte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) für den Kläger einen nachversteuerungspflichtigen Betrag in Höhe von ... € gesondert fest (§ 34a Abs. 3 Satz 3 EStG).
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