BFH - Urteil vom 22.01.2015
IV R 38/10
Normen:
EStG § 3 Nr. 66 a.F., § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a;
Vorinstanzen:
FG Münster , vom 14.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2168/07
- Vorinstanzaktenzeichen 1984

Ertragsteuerliche Zurechnung des Ertrages aus einem Forderungsverzicht gegenüber einer Personengesellschaft bei einem Gesellschafterwechsel

BFH, Urteil vom 22.01.2015 - Aktenzeichen IV R 38/10

DRsp Nr. 2015/4258

Ertragsteuerliche Zurechnung des Ertrages aus einem Forderungsverzicht gegenüber einer Personengesellschaft bei einem Gesellschafterwechsel

1. Bei einem Wechsel der Gesellschafter einer Personengesellschaft ist der Ertrag aus einem Forderungsverzicht der Gesellschaftsgläubiger dem Neugesellschafter zuzurechnen, wenn nach den im konkreten Fall getroffenen Vereinbarungen der Neugesellschafter die betreffenden Verbindlichkeiten anstelle des Altgesellschafters wirtschaftlich tragen sollte. 2. Ist vereinbart, dass der Neugesellschafter die betreffenden Verbindlichkeiten nicht wirtschaftlich tragen soll, so ist der entsprechende Ertrag dem Altgesellschafter zuzurechnen, der durch den Erlass der Schulden von seiner Haftung entbunden wird.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14. Juli 2010 7 K 2168/07 F aufgehoben.Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen.Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 66 a.F., § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erzielte im Streitjahr (2003) in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG Einkünfte aus Gewerbebetrieb.