FG Köln - Urteil vom 14.05.2014
9 K 879/12
Normen:
ErbStG § 7 Abs 8; ErbStG § 7 Abs 7; ErbStG § 7 Abs 1 Nr 1;
Fundstellen:
DB 2014, 2918
DStR 2015, 8
DStRE 2015, 1182
ZEV 2014, 563

Erwerb eigener Anteile durch GmbH

FG Köln, Urteil vom 14.05.2014 - Aktenzeichen 9 K 879/12

DRsp Nr. 2014/11210

Erwerb eigener Anteile durch GmbH

Der Erwerb eigener Geschäftsanteile durch eine GmbH erfüllt keinen schenkungsteuerlichen Tatbestand, selbst wenn der für den Erwerb gezahlte Kaufpreis unter dem gemeinen Wert der Anteile liegt. Dieses gilt jedenfalls vor Einführung des § 7 Abs. 8 ErbStG.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs 8; ErbStG § 7 Abs 7; ErbStG § 7 Abs 1 Nr 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Erwerb eigener Geschäftsanteile durch die Klägerin einen schenkungssteuerlichen Tatbestand erfüllt, sofern der für den Erwerb gezahlte Kaufpreis unter dem gemeinen Wert der Anteile liegt.

Die Klägerin wurde am 1. Oktober 1999 gegründet und betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Agentur für die Beratung, Strategie, Konzeption, Kommunikation, inhaltliche Gestaltung, Moderation und Organisation von Fortbildungsveranstaltungen (HRB 1 des Amtsgerichts B). Gesellschafter der Klägerin waren zunächst Herr C mit zwei Geschäftsanteilen im Nennwert von 6.750 EUR und 6.250 EUR und dessen Ehefrau, Frau A, mit einem Geschäftsanteil im Nennwert von 12.000 EUR.