BFH - Urteil vom 25.04.2018
IV R 8/16
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 5, § 5 Abs. 1 Satz 3, § 10, § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 11 Abs. 2, § 14 Sätze 1 und 3;
Fundstellen:
BB 2018, 2405
BFHE 261, 175
BStBl II 2018, 484
DStZ 2018, 518
HFR 2018, 961
NZG 2018, 1400
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 13.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 863/14

Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages gegen den letzten verbliebenen Gesellschafter einer Personengesellschaft

BFH, Urteil vom 25.04.2018 - Aktenzeichen IV R 8/16

DRsp Nr. 2018/7756

Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages gegen den letzten verbliebenen Gesellschafter einer Personengesellschaft

1. Scheiden während des Erhebungszeitraums bis auf einen Gesellschafter alle anderen Gesellschafter aus einer Personengesellschaft aus, wechselt ab diesem Zeitpunkt die Steuerschuldnerschaft der Personengesellschaft auf den verbleibenden Gesellschafter als Einzelunternehmer. Dessen ungeachtet ist der Gewerbesteuermessbetrag für den gesamten Erhebungszeitraum einheitlich unter Berücksichtigung des vollen Gewerbesteuerfreibetrags zu berechnen. 2. Für den Erhebungszeitraum des Rechtsformwechsels ist für jeden Steuerschuldner ein Gewerbesteuermessbescheid zu erlassen. In den Bescheiden ist der einheitlich ermittelte Gewerbesteuermessbetrag im prozentualen Verhältnis der von den beiden Steuerschuldnern erzielten Gewerbeerträge nebst den auf sie entfallenden Hinzurechnungen und Kürzungen zu berücksichtigen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 13. Januar 2016 8 K 863/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 5, § 5 Abs. 1 Satz 3, § 10, § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 11 Abs. 2, § 14 Sätze 1 und 3;

Gründe

I.