FG Münster - Urteil vom 19.02.2014
9 K 511/14 F
Normen:
FGO § 40 Abs 2; FGO § 60; EStG § 34a Abs 2;
Fundstellen:
BB 2014, 1700

Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 34a EStG, Einspruchs- und Klagebefugnis, Beiladung der Gesellschaft, Berücksichtigung nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben bei der Ermittlung des nicht entnommener Gewinns, Gewerbesteuer als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe

FG Münster, Urteil vom 19.02.2014 - Aktenzeichen 9 K 511/14 F

DRsp Nr. 2014/9376

Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 34a EStG, Einspruchs- und Klagebefugnis, Beiladung der Gesellschaft, Berücksichtigung nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben bei der Ermittlung des nicht entnommener Gewinns, Gewerbesteuer als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe

1) Die gesonderte Feststellung der für die Tarifbegünstigung nach § 34a EStG maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen i.S.v. § 34a Abs. 1 bis Abs. 7 EStG ist eine eigenständige Feststellung. 2) Bezüglich der Feststellung des begünstigten Gewinns i.S.v. § 34a EStG ist der betroffene Gesellschafter einspruchs- und klagebefugt. Eine Beiladung der Gesellschaft zum Verfahren des Gesellschafters gegen die Feststellung des begünstigten Gewinns ist nicht vorzunehmen. 3) Der begünstigungsfähige Gewinn i.S.v. § 34a Abs. 2 EStG umfasst nicht die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zu den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben rechnet gemäß § 4 Abs. 5b EStG auch der Gewerbesteueraufwand.

Normenkette:

FGO § 40 Abs 2; FGO § 60; EStG § 34a Abs 2;

Tatbestand:

Streitig ist, in welcher Höhe für das Jahr 2008 die für die Tarifermittlung nach § 34a Abs. 1 bis 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erforderlichen Besteuerungsgrundlagen festzustellen sind.