FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.01.2013
6 K 6188/08
Normen:
EStG § 11 Abs. 1; EStG § 11 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 21 Abs. 1; EStG § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
DStR 2013, 6
DStRE 2013, 965
ZEV 2013, 439

Keine steuerliche Anerkennung eines vereinbarten, aber tatsächlich nicht ausgezahlten Ergebnisvorabs bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften ohne zur Deckung des Ergebnisvorabs ausreichende Einnahmen

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.01.2013 - Aktenzeichen 6 K 6188/08

DRsp Nr. 2013/6966

Keine steuerliche Anerkennung eines vereinbarten, aber tatsächlich nicht ausgezahlten Ergebnisvorabs bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften ohne zur Deckung des Ergebnisvorabs ausreichende Einnahmen

1. Eine Haftungsvergütung, die ein Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft erhalten soll, kann grundsätzlich entweder ein Anteil am Überschuss der Personengesellschaft und damit ein sog. Ergebnisvorab sein, oder eine Sonder-Einnahme (Sonder-Einnahme) auf Grund eines schuldrechtlichen Leistungsaustausches darstellen. 2. Die Abgrenzung zwischen einem Ergebnisvorab und einer Sonder-Einnahme richtet sich grundsätzlich nicht danach, ob die Vergütung im Gesellschaftsvertrag geregelt worden ist. Für einen schuldrechtlichen Leistungsaustausch sprechen die Zahlung der Vergütung auch im Verlustfall, die Behandlung als Aufwand in der Überschussrechnung der Personengesellschaft und die Bezeichnung der Vergütung als Entgelt, für ein Ergebnisvorab spricht hingegen die fehlende Erfassung als Aufwand in der Überschussrechnung der Personengesellschaft.