FG Düsseldorf - Urteil vom 18.03.2014
6 K 2087/11 F
Fundstellen:
DB 2014, 13
DStR 2015, 8
DStRE 2015, 929

FG Düsseldorf - Urteil vom 18.03.2014 (6 K 2087/11 F) - DRsp Nr. 2014/9551

FG Düsseldorf, Urteil vom 18.03.2014 - Aktenzeichen 6 K 2087/11 F

DRsp Nr. 2014/9551

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

In dem Rechtsstreit

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Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

§ 38 Abs. 5 und 6 KStG und § 34 Abs. 16 KStG sind nach Auffassung des Senates nicht verfassungswidrig, so dass das Verfahren nicht auszusetzen war, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen.

1. Gemäß § 38 Abs. 5 Satz 1 KStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) beträgt der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag 3/100 des nach § 38 Abs. 4 Satz 1 KStG festgestellten Endbetrags. Der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag ist gemäß § 38 Abs. 5 Satz 2 KStG auf den Betrag begrenzt, der sich nach den Absätzen 1 bis 3 als Körperschaftsteuererhöhung ergeben würde, wenn die Körperschaft ihr am 31. Dezember 2006 bestehendes Eigenkapital laut Steuerbilanz für eine Ausschüttung verwenden würde.