FG Münster - Urteil vom 14.05.2019
2 K 3371/18 F
Fundstellen:
BB 2019, 2287
DStZ 2019, 725

FG Münster - Urteil vom 14.05.2019 (2 K 3371/18 F) - DRsp Nr. 2019/11419

FG Münster, Urteil vom 14.05.2019 - Aktenzeichen 2 K 3371/18 F

DRsp Nr. 2019/11419

Tenor

Der Bescheid für 2015 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG vom 14.6.2018 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 8.10.2018 wird nach Maßgabe der Urteilsgründe geändert. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Dem Beklagten wird die Berechnung des geänderten festzustellenden Betrages übertragen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Kosten des Beigeladenen trägt dieser selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Tatbestand

Im Streitfall klagt Herr T W als Gesellschafter der C & W GmbH & atypisch stillen Gesellschaft gegen den Bescheid für 2015 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Der Kläger ist mittelbar über die M GmbH Alleingesellschafter der C & W GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer er ist.