FG Münster - Urteil vom 17.06.2019
4 K 3539/16 F
Fundstellen:
BB 2019, 1877
BB 2021, 748
DStRE 2019, 1412
FR 2019, 971
ZEV 2019, 526

FG Münster - Urteil vom 17.06.2019 (4 K 3539/16 F) - DRsp Nr. 2019/11420

FG Münster, Urteil vom 17.06.2019 - Aktenzeichen 4 K 3539/16 F

DRsp Nr. 2019/11420

Tenor

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2008 vom 07.08.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.10.2016 wird dahingehend geändert, dass der auf die Klägerin entfallende Gewinn um die Auflösung der Rücklage nach § 6b EStG in Höhe von 76.073,63 € sowie die deswegen angesetzten Zinsen in Höhe von 19.872,91 € vermindert wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand

Streitig ist die erfolgswirksame Auflösung einer Rücklage nach § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Wirtschaftsjahr 2007/2008 sowie die Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft.