FG Münster - Urteil vom 18.10.2018
10 K 4079/16 G
Fundstellen:
EFG 2019, 127

FG Münster - Urteil vom 18.10.2018 (10 K 4079/16 G) - DRsp Nr. 2018/18441

FG Münster, Urteil vom 18.10.2018 - Aktenzeichen 10 K 4079/16 G

DRsp Nr. 2018/18441

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob die Klägerin, eine GmbH, im Veranlagungszeitraum 2015 einen Anspruch auf die Gewährung des Gewerbesteuerfreibetrages nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) hat.

Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom ....2008 gegründet und betreibt ihr Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist ....

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Gesellschafter der Klägerin sind Frau B J mit einer Kapitalbeteiligung von 2.500 € (10 %) und Herr U J mit einer Beteiligung von 22.500 € (90 %). Letzterer ist zugleich Geschäftsführer der Klägerin.

Mit Gesellschafterbeschluss vom 01.12.2015 stimmten die beiden Gesellschafter der Klägerin der Aufnahme eines stillen Gesellschafters zu, der ab dem 18.12.2015 mit einer Kapitalbeteiligung von 1.000 € am Ergebnis sowie am Vermögen und dem Geschäftswert der Klägerin beteiligt werden sollte. Stiller Gesellschafter sollte Herr X J werden.

Zugleich schlossen die Klägerin und der aufzunehmende stille Gesellschafter, Herr X J, am 01.12.2015 einen Vertrag über die Gründung einer atypisch stillen Gesellschaft.

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