FG Münster - Urteil vom 21.03.2018
7 K 388/17 G,U,F

FG Münster - Urteil vom 21.03.2018 (7 K 388/17 G,U,F) - DRsp Nr. 2019/10741

FG Münster, Urteil vom 21.03.2018 - Aktenzeichen 7 K 388/17 G,U,F

DRsp Nr. 2019/10741

Tenor

Die Bescheide für 2012 bis 2014 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 29.06.2016, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.01.2017, und die Bescheide für 2012 bis 2014 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 07.07.2016 und über Umsatzsteuer vom 08.07.2016, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.01.2017, werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das dem Betriebs- und Unternehmensvermögen der Klägerin zugeordnete Fahrzeug BMW X3 in den Veranlagungszeiträumen 2012 bis 2014 ausschließlich betrieblich oder auch privat genutzt wurde.